Was ist das Dauerwohnrecht?
Nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) berechtigt das Dauerwohnrecht eine Person, bei der es sich nicht um den Wohnungseigentümer handelt, eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu nutzen. Der Berechtigte kann die Wohnung selbst bewohnen, aber auch vermieten oder anderweitig nutzen.
Das Dauerwohnrecht kann in 2 verschiedenen Formen gestaltet werden:
- Der Berechtigte nutzt die Wohnung ähnlich wie ein Mieter und wohnt das von ihm zur Finanzierung eingebrachte Kapital ab. Das Wohnrecht ist in diesem Fall zeitlich begrenzt.
- Der Berechtigte nutzt die Wohnung wie ein Eigentümer und trägt die vollen Kosten. Der Eigentümer kümmert sich nur noch um die Verwaltung der Immobilie.
Wie wird ein Dauerwohnrecht begründet?
Das Recht wird durch Einigung der Beteiligten und Eintragung ins Grundbuch begründet.
Damit ein Dauerwohnrecht erteilt werden kann, muss die Wohnung in sich abgeschlossen sein. Das Recht kann unbefristet oder mit einer bestimmten Befristung eingeräumt werden. Möglich ist auch eine Vereinbarung, dass das Wohnrecht bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses erlischt (Heimfall).
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Wer vergibt ein Dauerwohnrecht?
Insbesondere nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurden Dauerwohnrechte vergeben. Zahlreiche Menschen waren auf der Suche nach einer Wohnung. Durch die Einräumung eines Dauerwohnrechts wurden sie an der Finanzierung der Immobilie beteiligt und erhielten im Gegenzug das Recht, die Wohnung zu nutzen.
Häufig vergeben Wohnungsgenossenschaften Dauerwohnrechte für Genossenschaftswohnungen. Denkbar ist dieses Wohnrecht auch, wenn der Berechtigte eine Immobilie auf eigene Kosten saniert oder modernisiert hat. Es gilt dann für den Zeitraum, bis die Investitionskosten abgewohnt sind.
Was ist bei der Vergabe eines Dauerwohnrechts zu beachten?
Bei der Einräumung eines Dauerwohnrechts sind verschiedene Vorgaben einzuhalten:
- Es dürfen keine Bedingungen aufgestellt werden.
- Der Berechtigte darf auch das Gemeinschaftseigentum mitnutzen, sofern es sich um eine Wohnung handelt.
- Beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Immobilie mit Dauerwohnrecht übernimmt der Erwerber alle Rechte und Pflichten.
- Beim Verkauf des Dauerwohnrechts muss der Erwerber die Rechte und Pflichten des ehemaligen Berechtigten übernehmen.
- Sind im Grundbuch Rechte im Rang vor dem Dauerwohnrecht eingetragen und betreibt einer der Gläubiger die Zwangsversteigerung, erlischt das Wohnrecht.
- Der Dauerwohnberechtigte darf die ihm überlassene Immobilie nur so nutzen, dass anderen Eigentümern oder Bewohnern kein Nachteil entsteht.
Was ist der Unterschied zwischen Dauerwohnrecht und Wohnungsrecht?
Beim Wohnungsrecht handelt es sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach den Vorgaben des BGB. Das Recht ist ausschließlich auf das Wohnen beschränkt und ist nicht übertragbar.
Das Dauerwohnrecht hingegen ist in Paragraf 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Im Unterschied zu einem Wohnungsrecht, bei dem der Berechtigte die Wohnung bewohnen darf, geht es weiter: Die Nutzung ist dem Berechtigen freigestellt und nicht rein auf Wohnzwecke beschränkt. Zudem darf der Berechtigte ein Dauerwohnrecht vererben oder veräußern.
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