Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen
Bei einem Immobiliendarlehen handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Diese Verträge können gemäß den Paragrafen 495 und 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist für Immobiliendarlehen beginnt, sobald der Kunde alle Vertragsunterlagen erhalten hat.
Was ist eine Widerrufsbelehrung?
Die Bank ist verpflichtet, den Kreditnehmer über sein Widerrufsrecht für das Immobiliendarlehen zu informieren, die Widerrufsbelehrung ist Bestandteil der Kreditunterlagen. In der Widerrufserklärung müssen unter anderem diese Angaben enthalten sein:
- Beginn der Widerrufsfrist
- Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs
- Verpflichtende Angaben wie Darlehensbetrag, Laufzeit, Darlehensart und Ratenfälligkeit
- Angabe der Zinsen
- Nennung der Aufsichtsbehörde
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Unter welchen Voraussetzungen ist ein Widerruf möglich?
Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Für gewerbliche Kreditnehmer gilt das Recht nicht. Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist für Immobiliendarlehen ist der Widerruf ohne Angabe von Gründen möglich.
Sollte der Vertrag nicht vollständig oder die Belehrung fehlerhaft sein, verlängert sich die Frist. Sie beginnt in diesen Fällen erst, wenn alle Fehler beseitigt sind bzw. alle Unterlagen dem Darlehensnehmer vollständig vorliegen.
Wann handelt es sich um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung?
In der Vergangenheit enthielten Darlehensverträge häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Aus diesem Grund setzte die Frist für den Widerruf nicht ein und die Verträge können teilweise auch heute noch vom Kreditnehmer widerrufen werden.
Dies kann potenziell für folgende Darlehensverträge gelten:
- Verträge, die ab dem 10.6.2010 geschlossen wurden: Der Europäische Gerichtshof stufte ein gesetzliches Muster, an dem die Banken sich orientierten, als zu intransparent ein. Bei diesen Verträgen begann die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen. Banken verwendeten diese Muster bis zum 20.3.2016.
- Verträge, die ab dem 21.3.2016 geschlossen wurden: Enthalten die Dokumente eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, ist ein Widerruf noch 1 Jahr und 14 Tage nach Aushändigung der Unterlagen möglich.
Oftmals ist in diesem Zusammenhang auch von einem Widerrufsjoker die Rede, da Darlehensnehmer auch lange nach Vertragsschluss widerrufen und das Darlehen somit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen können. Wurde bereits eine Entschädigung bezahlt, kann diese unter Umständen zurückgefordert werden. Es empfiehlt sich, die Verträge anwaltlich überprüfen zu lassen.
Altverträge, die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, können nicht mehr widerrufen werden, auch wenn dabei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgesprochen wurde.
Strittig sind die sogenannten Kaskadenverweise. Dabei wird in einem Vertrag auf rechtliche Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch verwiesen, die ihrerseits wiederum auf andere Paragrafen verweisen. Demnach kann ein Kreditnehmer also nur herausfinden, wann die Laufzeit seiner Widerrufsfrist beginnt, wenn er dazu im Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Paragrafen studiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Richtigkeit dieser Kaskadenverweise bestätigt, während der Europäische Gerichtshof in den Verweisen einen Verstoß gegen Europäisches Recht sah. Dennoch bestätigte der Bundesgerichtshof die Rechtmäßigkeit der deutschen Verfahrensweise, da in den Widerrufsbelehrungen deutsches Recht ordnungsgemäß umgesetzt wird.
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Wie sieht ein rechtssicherer Widerruf aus?
Bei einem Widerruf innerhalb der 14-tägigen Frist reicht eine Mitteilung an die Bank aus, dass der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte.
Handelt es sich jedoch um einen Widerruf aufgrund fehlerhafter Angaben seitens der Bank, raten die Verbraucherzentralen, einen Anwalt hinzuzuziehen und sich juristisch beraten zu lassen. Der Kreditnehmer sollte sein Darlehen mit der Begründung widerrufen, dass er bei Vertragsabschluss nicht ausreichend über die Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde. Gleichzeitig ist die Bank zur Rückabwicklung des Darlehens aufzufordern.