Wann besteht eine Abnahmeverpflichtung?
Was bedeutet Abnahmeverpflichtung?
Mit der Abnahmeverpflichtung bestätigt ein Vertragspartner rechtsverbindlich, die im Vertrag vereinbarte Leistung innerhalb einer bestimmten Frist abzunehmen. Geht es um eine Baufinanzierung, akzeptiert der Kreditnehmer mit seiner Unterschrift, das Darlehen innerhalb einer bestimmten Abnahmefrist abzurufen.
Was gilt bei einer Baufinanzierung im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung?
Bei einer Baufinanzierung geht es um hohe Beträge. Der Darlehensgeber muss den Kreditbetrag refinanzieren und geht davon aus, dass der Kreditnehmer das Geld wie vereinbart abruft und zurückzahlt. Wird der Kredit nicht wie vorgesehen abgenommen, entstehen der Bank durch die bereits erfolgte Refinanzierung sowie die Bearbeitung des Kredits Kosten. Aus diesem Grund gibt es in den Darlehensverträgen eine Abnahmeverpflichtung. In der Regel beträgt die Abnahmefrist zwischen 6 und 12 Monaten.
Grundsätzlich kann ein Kreditnehmer bis zu 14 Tage nach Unterschrift den Kredit widerrufen. Danach tritt die Abnahmeverpflichtung in Kraft und die Bank ist berechtigt, Schadenersatz zu fordern, wenn die Kreditsumme nicht innerhalb der festgelegten Frist abgerufen wird. Genaue Regelungen dazu liefert Paragraf 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach ist der Schuldner schadenersatzpflichtig, da es sich bei der Nichtabnahme um eine Pflichtverletzung handelt.
Ab einem bestimmten Zeitpunkt zahlt der Kreditnehmer Bereitstellungszinsen für nicht abgerufene Kreditbeträge. Vor allem bei Krediten für Neubauvorhaben, die nicht in einer Summe, sondern nach Baufortschritt ausgezahlt werden, kann das vorkommen. Nimmt der Darlehensnehmer den Kredit gar nicht ab, kann die Bank eine Nichtabnahmeentschädigung fordern.
Wann ist die Bank berechtigt, eine Nichtabnahmeentschädigung zu verlangen?
Auf Grundlage der Abnahmeverpflichtung ist die Bank berechtigt, die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn mit einer Nichtabnahmeentschädigung in Rechnung zu stellen, wenn der Kreditnehmer die Kreditsumme nicht oder nicht vollständig in Anspruch nimmt. Auch wenn eine Baufinanzierung nicht voll ausgeschöpft wird, kann die Bank die Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung ist von der aktuellen Zinssituation am Kapitalmarkt und dem vertraglich vereinbarten Sollzins abhängig.
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