Die Ehegattenbürgschaft – nicht in jedem Fall rechtswirksam
Was ist eine Ehegattenbürgschaft?
Bei einer Ehegattenbürgschaft übernimmt ein Ehepartner die Bürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten des anderen Ehepartners.
Banken nutzen diese Bürgschaftsart in der Regel bei Immobiliendarlehen. Nehmen die Ehepartner den Kredit nicht gemeinsam auf, erhält einer der Ehegatten den Kredit nur, wenn der andere die Ehegattenbürgschaft übernimmt.
Der Ehegatte haftet mit seinem Vermögen und seinem Einkommen für die Verbindlichkeiten des Partners. Kann der Kreditnehmer nicht mehr zahlen, ist die Bank berechtigt, die Schuld vom Bürgen einzufordern. Diese Art der Absicherung ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Bürge über ein ausreichend hohes Einkommen oder Vermögen verfügt.
Was sind die Vor- und Nachteile der Ehegattenbürgschaft für die Bank?
Ein Vorteil der Bürgschaft ist die zusätzliche Absicherung des Kreditgebers. Die Bank nutzt die Bürgschaft, um zu vermeiden, dass ein Ehepartner Vermögenswerte so verschiebt, dass im Falle einer Zwangsversteigerung kein Zugriff mehr auf dieses Vermögen besteht.
Banken verlangen üblicherweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Das heißt, bei Zahlungsverzug hat der Kreditgeber das Recht, die sofortige Zahlung vom Bürgen zu verlangen. Vorteilhaft ist die schnelle Zugriffsmöglichkeit auf den Bürgen.
Ein Nachteil der Ehegattenbürgschaft für die Bank besteht in dem Risiko, dass die Bürgschaft in bestimmten Fällen nicht wirksam ist.
Was sind die Vor- und Nachteile der Ehegattenbürgschaft für den Kreditnehmer?
Als alleiniger Kreditnehmer ist es oftmals nicht möglich, ein Darlehen aufzunehmen. Mittels Ehegattenbürgschaft kann eine Kreditverpflichtung aber auch als Alleinunterzeichner eingegangen werden.
Banken wägen bei Kreditgewährung das Risiko eines Zahlungsausfalls ab. Bei einem höheren Risiko steigen die Zinssätze und der Kreditnehmer erhält schlechtere Konditionen. Durch die Ehegattenbürgschaft steigen also die Chancen für verbesserte Kreditkonditionen.
Für den bürgenden Ehepartner stellt das Ganze aber auch ein Risiko dar: Der Bürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers einzustehen. Die Bürgschaft bleibt auch bei einer Scheidung weiterhin bestehen und im schlimmsten Fall droht dem bürgenden Ehepartner der finanzielle Ruin. Vor Unterzeichnung einer Bürgschaft sollten Ehegatten genau überdenken, welche Verpflichtungen sie eingehen.
Ist die Ehegattenbürgschaft immer rechtswirksam?
Als Ehegatte steht der Bürge dem Kreditnehmer emotional sehr nahe. Der Bundesgerichtshof entschied daher im Jahr 2002 (Az: ZR 50/01), dass eine Bürgschaft, die allein aus emotionaler Verbundenheit zum Kreditnehmer übernommen wurde, sittenwidrig sein kann und damit unwirksam. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Bank die enge Beziehung zwischen den Beteiligten in sittlich anstößiger Weise ausnutzt.
Auch wenn ein Bürge bereits bei Vertragsabschluss nicht in der Lage ist, mit seinem Einkommen und seinem Vermögen für die Zinsen der Darlehensschuld aufzukommen, ist die Bürgschaft rechtlich unwirksam.
Handelt es sich jedoch um einen Fall, bei dem der bürgende Ehegatte selbst wirtschaftliche Vorteile durch die Kreditaufnahme genießt, ist die Ehegattenbürgschaft gültig.
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