Erbbauzins: Definition, Infos, Berechnung
Wer eine Immobilie auf einem Erbbaugrundstück kauft oder baut, kann die hohen Kosten für den Grundstückskauf umgehen. Im Gegenzug ist allerdings der sogenannte Erbbauzins fällig. Statt einer hohen Einmalzahlung für den Erwerb des Grundstücks müssen Sie als Art „Miete“ monatliche oder jährliche Zusatzkosten einkalkulieren.
Was ist der Erbbauzins?
Beim Erbbaurecht haben das Grundstück und die darauf errichtete Immobilie unterschiedliche Eigentümer. Der große Vorteil für den Immobilieneigentümer besteht darin, dass der Kaufpreis sich dadurch signifikant reduziert. Immerhin muss nur das Gebäude an sich, nicht aber das Grundstück bezahlt werden. Auch die Kaufnebenkosten sinken dadurch. Das Erbbaurecht eignet sich somit vor allem für Immobilienkäufer mit wenig Eigenkapital.
Beim Grundstückseigentümer handelt es sich häufig um Kommunen, die Kirche oder Stiftungen. Als Erbbaurechtsgeber überlässt der Grundstückseigentümer dem Erbbaurechtsnehmer das Nutzungsrecht an seinem Grundstück. Im Gegenzug verlangt er für diese Nutzungsüberlassung den Erbbauzins. Dieser beträgt in der Regel etwa 4 bis 5 Prozent des Grundstückspreises und muss meist jährlich gezahlt werden. Teils wird auch eine monatliche Zahlung vereinbart. Als Erbbaurechtsnehmer müssen Sie dabei stets im Hinterkopf behalten, dass es sich hier genau genommen nicht um einen „Zins“ handelt. Vielmehr ist der Erbbau- oder Erbpachtzins mit einer Miete oder Pacht vergleichbar. Es erfolgt keine Tilgung. Stattdessen müssen Sie den Erbbauzins über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg entrichten – selbst wenn Sie dabei am Ende mehr zahlen, als das Grundstück eigentlich wert ist.
Erbbauzinsen berechnen: So geht’s!
Da sich der Erbbauzins prozentual am Grundstückswert bemisst, müssen Sie zunächst in Erfahrung bringen, wie viel das Grundstück wert ist. Hierzu können Sie entweder den örtlichen Quadratmeterpreis für Bauland heranziehen oder Sie beauftragen einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Guthabens. Zwar fallen bei der zweiten Option zusätzliche Kosten an, doch erhalten Sie so einen genaueren Wert.
Im Anschluss müssen Sie sich mit dem Erbbaurechtsgeber auf die Höhe der Erbbauzinsen einigen. Meist belaufen sich diese auf 4 bis 5 Prozent des Grundstückswerts. Ist das Grundstück Ihrer Wahl beispielsweise 90.000 Euro wert und veranschlagen Sie einen Erbbauzins in Höhe von 4 Prozent, so müssen Sie jährlich 3.600 Euro zahlen. Bei einer monatlichen Zahlung entspräche dies 300 Euro pro Monat.
Das Erbbaurecht geht in aller Regel mit einer sehr langen Vertragslaufzeit von etwa 60 bis 99 Jahren einher. Im Falle einer beispielsweise 70-jährigen Vertragslaufzeit würden die Gesamtkosten bei gleichbleibendem Erbbauzins am Ende 252.000 Euro betragen und den anfänglichen Grundstückswert somit deutlich übersteigen. Das Beispiel zeigt: Zwar sparen Sie sich beim Erbbaurecht zunächst die hohen Kosten für den Grundstückskauf, doch kann das Ganze für Sie mit wesentlich höheren Folgekosten einhergehen. Ob das so ist, hängt natürlich auch davon ab, wie lange Sie Eigentümer der betreffenden Immobilie bleiben.
Steht auf dem Erbbaugrundstück ein Mehrparteienhaus und kaufen Sie eine der Wohnungen, so müssen Sie den Erbbauzins nur anteilig zahlen. Ein Beispiel: Der Grundstückspreis beträgt 130.000 Euro und der Erbpachtzins beläuft sich auf 5 Prozent. Insgesamt müssen die Wohnungsinhaber also eine jährliche Gebühr von 6.500 Euro entrichten. Da sich in dem Gebäude 5 Wohnungen befinden, werden die Gebühren auf die einzelnen Parteien verteilt. Jede muss entsprechend nur noch 1.300 Euro pro Jahr zahlen.
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Kann der Erbbauzins erhöht werden?
Bei einer derartig langen Vertragslaufzeit würde wohl kaum jemand ein Erbbaurecht vergeben, wenn der Erbbauzins nicht erhöht werden könnte. Immerhin steigen die Lebenshaltungskosten aufgrund von Inflation Jahr für Jahr an. Um den Werterhalt der Erbbauzinsen zu sichern, enthalten die meisten Erbbaurechtsverträge daher eine sogenannte Wertsicherungsklausel.
Nichtsdestotrotz kann der Erbbaurechtsgeber die Zinsen nicht beliebig anpassen. In § 9a des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) steht, dass die Zahlung die „allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse“ nicht übersteigen darf. Bei der Erhöhung der Erbbaurechtszinsen orientieren sich die meisten Erbbaurechtsgeber daher an der Inflationsrate oder am Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts. Zeigt dieser, dass die allgemeinen Verbraucherpreise um 3 Prozent gestiegen sind, kann entsprechend auch der Erbbauzins um 3 Prozent erhöht werden.
Darüber hinaus kann der Erbbaurechtsgeber den Erbbauzins auch nicht beliebig oft erhöhen. Die erste Preisanpassung ist frühestens 3 Jahre nach Vertragsabschluss möglich. Auch später müssen jeweils immer 3 Jahre zwischen 2 Zinserhöhungen liegen.
Für das obige Beispiel bedeutet dies: Wenn Sie den Erbbaurechtsvertrag für Ihr 90.000-Euro-Grundstück abschließen, beträgt der Erbbauzins mindestens 3 Jahre lang 3.600 Euro pro Jahr. Stellt der Erbbaurechtsgeber nach Ablauf dieser Frist fest, dass der Verbraucherpreisindex in der Zwischenzeit um 5,4 Prozent gestiegen ist, kann er den Erbbauzins um diesen Wert anheben. Sie müssen also damit rechnen, dass der Erbbauzins um 194,40 Euro auf 3.794,40 Euro steigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Vertrag die mögliche Zinsanpassung schriftlich vereinbart wurde.
Erbbauzins und Steuern
Wenn Sie das Haus oder die Wohnung auf dem Erbbaugrundstück selbst bewohnen, können Sie die Nutzungsgebühr nicht steuerlich geltend machen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie eine Erbbauimmobilie kaufen und diese wiederum vermieten: In diesem Fall können Sie den Erbbauzins in Form von Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Diese Kosten werden im Anschluss mit Ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verrechnet. Für Vermieter ergibt sich so ein Steuervorteil.
Zahlungsverzug: Was passiert, wenn der Erbbauzins nicht gezahlt wird?
Der Erbbauzins ist sehr gut mit der regulären Miete vergleichbar – auch was den Zahlungsverzug angeht. Wenn ein Mieter seine Miete nicht zahlt, kann der Vermieter den Mietvertrag vorzeitig kündigen. Zahlt der Erbbaurechtsnehmer seine Erbbauzinsen nicht, kann der Erbbaurechtsgeber das Vertragsverhältnis ebenso auflösen. Experten sprechen hierbei vom sogenannten Heimfall. Dabei wird das Nutzungsrecht am Grundstück wieder auf den ursprünglichen Rechteinhaber – also den Grundstückseigentümer – übertragen.
Möchte ein Erbbaurechtsgeber von seinem Heimfallrecht Gebrauch machen, muss der Erbbaurechtsnehmer deutlich in Verzug sein. Verpasst er nur eine Zahlung, genügt dies noch nicht, um den Vertrag zu kündigen. Ist der Erbbaurechtsnehmer hingegen mit mindestens 2 Jahresbeiträgen in Verzug, ist Heimfall möglich.
Dafür, dass der Erbbaurechtsnehmer in diesem Fall aus seiner eigenen Immobilie ausziehen muss, erhält er vom Erbbaurechtsgeber eine Entschädigung. Immerhin ist die Immobilie der einen Partei unwillkürlich mit dem Grundstück der anderen Partei verbunden. Die Entschädigung muss mindestens zwei Dritteln des aktuellen Marktwerts der Immobilie entsprechen. Den vollen Marktwert erhalten Erbbaurechtsnehmer jedoch eher selten.
Kurzum: Wenn Sie sich als Erbbaurechtsgeber in dieser Situation befinden und Ihr Erbbaurechtsnehmer nicht zahlt, können Sie das Erbbaurecht zwar vorzeitig beenden, doch müssen Sie die Immobilie des Erbbaurechtsnehmers kaufen. Da die Entschädigung, die Sie dafür zahlen müssen, jedoch meist unter dem Marktwert der Immobilie liegt, ist dieser „Zwangskauf“ nicht zwangsläufig schlecht für Sie.
Fazit: Erbbauzins als Miete für ein Grundstück
Mit dem Erbbaurecht umgehen Sie zwar die hohen Kosten für den Grundstückskauf, doch verpflichten Sie sich im Gegenzug zur regelmäßigen Zahlung des Erbbauzinses. Da dieser bei etwa 4 bis 5 Prozent des Grundstückswertes liegt und ein Erbbaurechtsvertrag meist über mehrere Jahrzehnte läuft, entstehen Ihnen dadurch voraussichtlich insgesamt höhere Kosten. Ob sich eine Erbbauimmobilie für Sie dennoch auszahlt, sollten Sie gut durchrechnen. Kalkulieren Sie hierbei auch etwaige Zinserhöhungen mit ein und bedenken Sie, dass ein signifikanter Zahlungsverzug dazu führen kann, dass Sie aus Ihrer eigenen Immobilie ausziehen müssen.
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