Wofür benötigt man eine Freistellungsbescheinigung?
Nach den Regelungen des Paragrafen 48 Einkommensteuergesetz unterliegen Bauleistungen der Bauabzugsteuer. Der Empfänger der Bauleistungen ist verpflichtet, 15 Prozent des Rechnungsbetrags an das Finanzamt abzuführen. Mit Vorlage einer Freistellungsbescheinigung verhindert der Leistungserbringer den Steuerabzug.
Was ist eine Freistellungsbescheinigung?
Legt ein bauausführender Betrieb seiner Rechnung eine Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b Einkommensteuergesetz bei, entfällt die Verpflichtung des Auftraggebers, Bauabzugsteuer abzuführen.
Ohne Vorlage der Bescheinigung ist der Steuerabzug verpflichtend, wenn ein Unternehmen Bauleistungen in Anspruch nimmt. Handelt der Auftraggeber als Privatperson, ist keine Bauabzugsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Was ist die Bauabzugsteuer?
Der Gesetzgeber hat die Bauabzugsteuer eingeführt, um illegale Beschäftigungen im Baugewerbe zu unterbinden. Unter anderem sind folgende Leistungen steuerpflichtig:
- Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauwerken
- Bauliche Änderungen
- Abrissarbeiten
- Einbau von Fenstern und Türen
- Einbau von Heizungsanlagen
- Installation von Beleuchtung
Liegt keine Freistellungsbescheinigung des Leistungserbringers vor, sind Auftragnehmer verpflichtet, 15 Prozent der Rechnungssumme an das Finanzamt zu entrichten. Das ausführende Bauunternehmen erhält somit nicht den vollen Rechnungsbetrag. Allerdings rechnet das Finanzamt die abgeführte Bauabzugsteuer von 15 Prozent als Vorauszahlung auf kommende Steuerschulden des Leistungserbringers an. Die Bauabzugsteuer muss mit einem amtlichen Vordruck bis zum 10. des auf den Monat der Rechnungszahlung folgenden Monats an das zuständige Finanzamt gemeldet und abgeführt werden.
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Wer benötigt eine Freistellungsbescheinigung?
Bauunternehmen und Handwerkerbetriebe beantragen die Freistellungsbescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt. Legt der bauausführende Betrieb eine Freistellungsbescheinigung bei seinem Auftragnehmer vor, entfällt die Notwendigkeit zum Steuerabzug. Die Steuerbehörde stellt die Freistellungsbescheinigung aus, wenn davon auszugehen ist, dass der Leistungserbringer seine künftigen Steuern ordnungsgemäß entrichten wird und somit die Bauabzugsteuer als Vorauszahlung nicht notwendig ist.
Es reicht aus, den Antrag formlos beim Finanzamt zu stellen. Üblicherweise stellen die Finanzämter das Dokument für eine Gültigkeit von 3 Jahren aus. Nach Ablauf ist ein neuer Antrag erforderlich.
Kommt der Steuerpflichtige seiner Auskunft- und Mitwirkungspflicht sowie der Anzeigepflicht nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht nach, lehnt das Finanzamt die Bestätigung ab. Auch wenn der Leistungserbringer im Ausland ansässig ist, ist eine Freistellungsbescheinigung nicht möglich.
Welche Angaben enthält die Freistellungsbescheinigung?
Als Leistungsempfänger können Sie die Freistellungsbescheinigung auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern überprüfen. Dazu sind folgende Angaben erforderlich:
- Bundesland bzw. Bundesländer von Leistungserbringer und Leistungsempfänger
- Steuernummer des bauausführenden Betriebs
- Sicherheitsnummer der Freistellungsbescheinigung
Auftragnehmer sollten die Gültigkeit der Bescheinigung unbedingt überprüfen. Im Zweifel haftet auch der Bauherr für die Bauabzugsteuer, sofern sie nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Fazit: Freistellungsbescheinigung erleichtert die Abwicklung für gewerbliche Bauherren
Während die Bauabzugsteuer und die Freistellungsbescheinigung für private Bauherren keine Rolle spielen, sind sie für Unternehmen oder Vermieter, die Bauleisten beauftragen, von entscheidender Bedeutung. Die Verpflichtung zur Abführung der Bauabzugsteuer erhöht den Verwaltungsaufwand für Bauherren. Idealerweise legt der Leistungserbringer eine Freistellungsbescheinigung vor, um den Auftraggeber von der Verpflichtung zu befreien. Dadurch vermeidet er die Kürzung seines Rechnungsbetrages um 15 Prozent Bauabzugsteuer. Da auch der Auftraggeber für die Zahlung der Bauabzugsteuer haftet, sollte die Gültigkeit des Dokuments vor Rechnungszahlung unbedingt geprüft werden.
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