Was ist ein Grundbuchblatt?

Alle Grundstücke, die es in Deutschland gibt, sind im Liegenschaftskataster verzeichnet. Wem diese Grundstücke und die darauf befindlichen Immobilien gehören, ergibt sich aus dem Grundbuch und dem jeweiligen Grundbuchblatt. Jedes Grundstück hat eine Grundbuchblattnummer (Einlagezahl), die zur Kategorisierung und Ordnung der Grundstücke dient.

Die Grundbuchblattnummer lässt sich dem Deckblatt oder der Aufschrift auf dem Grundbuchblatt entnehmen. Auch aus dem Liegenschaftskataster ergibt sich die Grundbuchblattnummer eines bestimmten Grundstücks.

Wer beim Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das entsprechende Grundbuchblatt einsehen und sich über Eigentümer, Belastungen und weitere Eintragungen informieren.

Welche Inhalte hat ein Grundbuchblatt?

Das Grundbuchblatt beinhaltet verschiedene Angaben:

  • Eigentümer
  • Zu einem Grundstück gehörende Flurstücke
  • Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden

Genaue Regelungen zum Führen eines Grundbuchs und des Grundbuchblatts liefert die Grundbuchordnung (GBO).

Wie ist ein Grundbuchblatt aufgebaut?

Das Grundbuchblatt besteht aus 5 Teilen:

  • Aufschrift: Dabei handelt es sich um das Deckblatt des Grundbuchblatts. Hier sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Grundbuchblattnummer und das Datum der letzten Änderung des Blattes verzeichnet.
  • Bestandsverzeichnis: Das Bestandsverzeichnis liefert auf einen Blick alle wesentlichen Informationen zu einem Grundstück. Es handelt sich um eine Art Inhaltsverzeichnis, das die Eintragungen der verschiedenen Abteilungen zeigt.

    Üblicherweise enthält das Bestandsverzeichnis die Gemarkung, die Flurstücksnummer und die Flur sowie die Art des Grundstücks. Auch die Größe des Grundstücks und etwaige Rechte Dritter an dem Grundstück wie Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten sind verzeichnet.

    Zudem gibt es eine Spalte, in der Zuschreibungen und Abschreibungen enthalten sind. Aus diesen Angaben ergibt sich, ob das Grundstück etwa durch die Teilung eines anderen Grundstücks oder durch die Zusammenlegung zweier Grundstücke entstanden ist.
  • Erste Abteilung: In der Ersten Abteilung ist der Eigentümer des Grundstücks verzeichnet. Handelt es sich um ein Erbbau- oder Wohnungsgrundbuch, sind hier die Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümer eingetragen. Zu finden sind Name und Anschrift des Eigentümers sowie Art des Eigentums (Alleineigentum, Miteigentum). Auch die Rechtsgrundlagen des Eigentums sind vermerkt, wie zum Beispiel Angaben über den zugrundeliegenden Kaufvertrag.
  • Zweite Abteilung: In der Zweiten Abteilung geht es um die Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte, Nießbrauchrechte oder Vorkaufsrechte. Möglich ist die Eintragung einer Nutzungsbeschränkung oder eines Wegerechts.
  • Dritte Abteilung: In der Dritten Abteilung sind auf dem Grundstück lastende Grundpfandrechte vermerkt. Grundschulden oder Hypotheken, die zugunsten eines Gläubigers eingetragen werden, sind hier zu finden.

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