Grundbuchordnung – was ist die GBO?
Was ist die Grundbuchordnung?
Die Grundbuchordnung (GBO) ist ein Gesetz, das regelt, wie in Deutschland Grundbücher zu führen sind. Bei den Vorgaben greift neben der Grundbuchordnung auch die Grundbuchverfügung (GBV). Wichtig sind die Regelungen vor allem für Grundbuchämter und Notare.
Die Grundbuchordnung dient als Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Während das BGB bestimmt, wie der Eigentümerwechsel bei einem Grundstückskauf erfolgen muss, legt die GBO fest, wie die Eintragung des neuen Eigentümers vorgenommen wird und wer dafür zuständig ist. Kurz gesagt: Es regelt, wie ein Grundbuch zu führen ist.
Auch wenn die GBO ein Bundesgesetz ist, haben die Bundesländer die Möglichkeit, durch eigene Vorschriften von den Vorgaben abzuweichen.
Wie ist die Grundbuchordnung aufgebaut?
Die GBO ist in 9 Abschnitte unterteilt:
Abschnitt | Inhalt |
Erster Abschnitt | Allgemeine Vorschriften |
Zweiter Abschnitt | Eintragungen ins Grundbuch |
Dritter Abschnitt | Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief |
Vierter Abschnitt | Beschwerde |
Fünfter Abschnitt | Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen |
Sechster Abschnitt | Anlegung von Grundbuchblättern |
Siebter Abschnitt | Das maschinell geführte Grundbuch |
Achter Abschnitt | Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte |
Neunter Abschnitt | Übergangs- und Schlussvorschriften |
Was sind die wichtigsten Regelungen der GBO?
Für Immobilienkäufer sind vor allem die Regelungen zum Eigentümerwechsel und zur Eintragung im Grundbuch relevant. Dazu gibt es verschiedene Vorgaben und Regelungen:
Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Eigentümerwechsel
Der Notar ist berechtigt, nach Kaufvertragsabschluss die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Käufer in Abteilung II des Grundbuchs zu veranlassen. Damit wird sichergestellt, dass das Eigentum später auf den Käufer umgeschrieben wird, und ausgeschlossen, dass das Grundstück ein weiteres Mal verkauft wird.
Bestehen einer Grundschuld
Nach den Regelungen der GBO wird eine Grundschuld nicht automatisch gelöscht, auch wenn die Forderung beglichen ist. Eigentümer müssen die Löschung der Grundschuld veranlassen, indem sie eine Löschungsbewilligung vom Gläubiger einholen.
Einsichtnahme ins Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register. Einsicht nehmen dürfen jedoch nur Personen, die ein berechtigtes Interesse an den Angaben im Grundbuch haben. Wer das Grundbuch einsehen möchte, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Geht es um ein Kaufvorhaben, wird idealerweise eine Vollmacht des aktuellen Eigentümers eingereicht.
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