Die Maklerprovision wird beim Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie fällig und auch bei der Vermietung, falls der jeweilige Vertrag durch die Vermittlung eines Maklers zustande gekommen ist. Die Höhe der Provision hängt vom Bundesland ab; hier gelten jeweils unterschiedliche Regelungen. Eine Gesetzesänderung sorgt zudem für neue Regelungen hinsichtlich der Verteilung der Maklerkosten.
Es gelten „übliche“ Sätze
Nirgends ist festgelegt, wie hoch die Maklergebühren sein müssen oder dürfen. Allerdings haben sich gewisse Prozentsätze des Kaufpreises eingebürgert: Sie liegen je nach Bundesland zwischen 5,95 Prozent und 7,14 Prozent der Kosten für die Immobilie. Bis vor Kurzem trug häufig der Käufer diese Kosten allein. Das hat sich nun aber geändert.
Neues Gesetz: Die Maklergebühren beim Hauskauf werden aufgeteilt
Im Mai 2020 wurde ein neues Gesetz beschlossen, demzufolge Immobilienbesitzer die Maklergebühr beim Hausverkauf nicht zur Gänze auf den Käufer abwälzen dürfen. Die neue Regelung besagt, dass der Verkäufer der Immobilie mindestens 50 Prozent der Maklergebühren bezahlen muss, wenn er den Makler selbst beauftragt hat. Damit sollen Käufer entlastet werden, die für den Hauskauf in der Regel sowieso große Summen aufbringen müssen. Das Gesetz ist zum 23.12.2020 in Kraft getreten.
In den meisten Bundesländern ändert sich durch diese Regelung faktisch nichts an der gebräuchlichen Umsetzung. In
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Saarland
- Sachsen
- Thüringen
- Sachsen-Anhalt
- Rheinland-Pfalz
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern
war es bereits üblich, dass die Maklergebühren aufgeteilt werden. In Bremen und Hessen trug bislang im Normalfall der Käufer die Maklercourtage, die dort 5,95 Prozent der Kaufsumme beträgt. In Hamburg musste der Käufer allein 6,25 Prozent des Kaufpreises an den Makler überweisen. Besonders teuer war es in Berlin und Brandenburg, wo die vollen 7,14 Prozent Maklerprovision beim Hauskauf vom Käufer allein gezahlt wurden.
Hier macht die neue Regelung einen großen Unterschied: Wer zum Beispiel bis dato ein Haus in Berlin oder Brandenburg für 400.000 Euro gekauft hatte, musste zusätzlich 28.560 Euro für den Makler aufbringen. Nach dem neuen Gesetz fallen nur noch 14.280 Euro Maklercourtage für den Käufer an.
Allerdings wird die Verteilung der Maklerprovision durch dieses Gesetz nur für diejenigen aufgeteilt, die ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung für den Eigengebrauch kaufen. Dient der Kauf gewerblichen Zwecken oder handelt es sich um ein Grundstück, greift die neue Regelung nicht.
Weitere Neuerungen durch das Gesetz
Bislang war es theoretisch ausreichend, den Maklervertrag mündlich zu vereinbaren oder mit Handschlag zu besiegeln. Praktisch hat das kaum jemand gemacht, doch das neue Gesetz legt nun auch verbindlich fest, dass der Makler schriftlich beauftragt werden muss. Eine E-Mail ist hier allerdings ausreichend.
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So wird die Maklerprovision gezahlt
Zunächst greift das sogenannte Bestellerprinzip: Derjenige, der den Makler beauftragt hat, zahlt auch die Courtage. Mit dem Nachweis dieser Zahlung kann er sich allerdings an die andere Partei wenden und sich maximal die Hälfte der Kosten erstatten lassen. Wie hoch diese Erstattung tatsächlich ausfällt, hängt letztlich vom Verhandlungsgeschick des Käufers und Verkäufers ab. Haben beide Seiten den Makler beauftragt, zahlen beide nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags jeweils die Hälfte der Maklerprovision.
Bei Vermietungen gilt weiterhin ein striktes Bestellerprinzip
Bei Mietwohnungen zahlt derjenige die Maklerprovision, der den Makler beauftragt hat. In den meisten Fällen ist das der Vermieter, doch es kommt auch vor, dass Mieter den Auftrag erteilen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, den der Mieter früher auflösen möchte: Der Vermieter kann sich damit einverstanden erklären unter der Voraussetzung, dass der Mieter den Makler engagiert, um einen Nachmieter zu finden.
Die Höhe der Maklerprovision für Vermieter ist nicht gedeckelt und kann daher zwischen Vermieter und Makler im Vertrag festgelegt werden. Als üblich gelten aber eineinhalb bis zwei Monatskaltmieten. Der Mieter hingegen darf nicht mehr als zwei Monatskaltmieten bezahlen. Allerdings kommt in beiden Fällen noch die Mehrwertsteuer zur Endsumme dazu.
Fazit: Das neue Gesetz entlastet private Käufer
Mit dem neuen Gesetz sollen private Käufer von Immobilien bei den Kaufnebenkosten entlastet werden. Die Maklerkosten haben hier bislang in manchen Bundesländern einen nicht unwesentlichen Teil der Gesamtkosten ausgemacht. Durch die verbindliche Verteilung der Courtage auf Käufer und Verkäufer wird es Privatpersonen erleichtert, sich ein Eigenheim zuzulegen. Außerdem ist das schriftliche Beauftragen von Maklern in Zukunft verpflichtend.
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